Weil es dazu gehört

Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB)

Stand: 26.01.2019

der C42 Softwareentwicklungs GmbH (FN 453537t, Firmenbuch Wiener Neustadt)

 

 Geltungsumfang

  1. Für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Leistungen durch C42 Softwareentwicklungs GmbH (in der Folge auch kurz „C42“ genannt“) einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie Angeboten, Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen oder Aufwandschätzungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB), soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen von Kunden wird von C42 ausdrücklich widersprochen.
  3. Die AVB sind Grundlage für sämtlich, auch künftige Geschäfte zwischen C42 und dem Kunden und gelten auch dann, wenn bei künftigen Geschäften nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.
  4. Die AVB gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

 

Vertragsabschluss

  1. Angebote und Aufwandschätzungen von C42 sind mangels ausdrücklich abweichender Zusage freibleibend.
  2. Aufträge von Kunden können von C42 durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung oder auch durch bestätigungslose Erfüllung des erteilten Auftrages angenommen werden. Bei der Ausstellung von Auftragsbestätigungen durch C42 wird deren Inhalt zum Vertragsinhalt, sofern der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung wegen Abweichens vom erteilten Auftrag nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Auftragsbestätigung oder sofern C42 mit der Erfüllung bereits früher beginnt, spätestens vor Beginn der Erfüllung durch C42 schriftlich, per Telefax oder per E-mail widerspricht.

 

Preise

  1. Sämtliche Preisangaben von C42 verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Fracht- und Versicherungskosten, Zölle oder sonstigen Abgaben.
  2. C42 behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung den Preis in der Weise anzuheben, wie es auf Grund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle von C42 stehenden Preisentwicklungen, wie etwa durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutliche Anstiege von Material-, Personal- und Herstellungskosten) erforderlich oder auf Grund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.

 

Zahlungsbedingungen

  1. C42 ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Anzahlung auf den Kaufpreis zu begehren.
  2. Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist C42 berechtigt, nach Teilabnahme Teilrechnungen zu legen.
  3. Im Falle einer Stundenpaket Abrechnung (Zukauf von Stundenkontingente), ist C42 berechtigt vor Auftragsbeginn das fällige Stundenpaket in Rechnung und fällig zu stellen
  4. Weiteres im Falle einer Stundenpaket Abrechnung ist C42 berechtigt, bei Verbrauch von 80% des durch das Stundenpaket erhaltene Stundenkontingent ein weiteres Stundenpaket in Rechnung und fällig zu stellen.
  5. Sämtliche Rechnungen von C42 sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen gemäß § 352 UGB, jedenfalls aber in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.

 

Leistungserbringung

  1. Sollte C42 an jeglicher Durchführung seiner Leistungen Vorort beim Kunden oder in Zuge der Agile Entwicklungsmethodik gehindert oder zeitlich behindert werden, weil der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist C42 berechtigt, den Kunden mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.
  2. Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen und Informationen bzw. durch zur Verfügung gestellte Unterlagen des Kunden entstehen, können nicht zum Verzug von C42 führen.
  3. Im Falle einer Abrechnung über Stundenkontingente (z.b. durch den Zukauf von Stundenpaketen) , ist C42 berechtigt eine Übersicht der verbrauchten Stunden an den Kunden per Email zu übermitteln. Der Kunde hat das recht innerhalb von 2 Wochen zu überprüfen und die Abnahme bestätigen und/oder Mängel schriftlich an C42 zu melden
  4. Im Zuge von Softwareentwicklungen ist der Informationsaustausch maßgeblich. Daher wird zum Auftragsbeginn ein Kommunikationsmedium (Softwarelösung, App, Email,…) vereinbart, welches im Zuge des Auftrages ausnahmslos zu verwenden ist. Übermittelung von Daten über andere Kommunikationsmedien gelten automatisch als nicht vereinbart und müssen vom Kunden und der C42 vereinbart werden.

Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von C42 ist die Betriebsstätte von C42. Der Verkauf von Waren erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab Werk Betriebsstätte C42. Es steht C42 unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden und unversichert).
  2. Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlich, per Telefax oder email erfolgter Bestätigung durch C42. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Ausstellung einer Auftragsbestätigung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Erfüllung durch Vorlieferanten von C42. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so gelten die Lieferfristen als angemessen verlängert. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware trotz Mitteilung der Versandbereitschaft durch C42 in Verzug, befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Kunden über.
  3. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Unwetter, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen resultierend aus Waren- oder Energiemangel oder Feuer oder ähnlicher Ursachen, die außerhalb der betrieblichen Sphäre von C42 liegen, tritt kein Lieferverzug ein. Diese Ereignisse berechtigen C42, die Lieferung für die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung regulärer Produktionsverhältnisse zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von C42 eintreten.
  4. C42 ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
  5. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der Ware geht spätestens mit Übernahme durch den Frachtführer auf den Kunden über. Der Kunde trägt das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Ware ab Beginn des Beladevorganges, dies auch dann, wenn Mitarbeiter von C42 am Verladevorgang mitwirken. Transportkosten trägt der Kunde. Der Abschluss einer angemessenen Transportversicherung durch C42 erfolgt ausschließlich nur über gesonderten, schriftlich, per Telefax oder per e-mail erteilten Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung.

 

Gewährleistung und Haftung

  1. Äußerungen in Prospekten, Werbematerial, Produktbeschreibungen von C42 verschiedenen Herstellern oder sonstige Äußerungen Dritter über besondere oder allgemein bedungene Eigenschaften von Waren sind für die Beurteilung des vertragsgemäßen Zustandes der Waren unmaßgeblich.

 

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Einlangen der Ware beim Kunden oder bei Vorliegen von verdeckten Mängeln, nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Möglichkeit, den Mangel zu entdecken, gerügt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer Falschlieferung, Fehlmenge oder einem Mangel der Ware sind ausgeschlossen. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer bei C42 gilt als Beweis für die einwandfreie Verpackung der Ware und schließt Ansprüche an C42 wegen während des Transportes entstandener Schäden oder Verluste aus.
  2. Für die Erfüllung des Vertrages durch C42 sind die bei C42 festgestellten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgeblich.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Beweispflicht für die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist dem Kunden.
  4. Bei rechtzeitiger und von C42 als begründet anerkannter Mängelrüge hat C42 die Wahl, Gewährleistungsansprüche des Kunden durch Verbesserung oder Preisminderung zu erfüllen oder im alle von nicht bloß geringfügigen, unbehebbaren Mängeln vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung).
  5. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn die vom Mangel betroffene Ware von Seiten Dritter oder vom Kunden selbst verändert oder an ihr manipuliert worden ist. Ausgenommen davon sind dringend vorzunehmende Reparaturen bei Gefahr in Verzug.
  6. Zur Vornahme der C42 zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht notwendig erscheinenden Verbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatzware oder -teilen hat der Kunde C42 eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit von Waren erloschen.
  7. Soweit C42 als Wiederverkäufer Waren Dritter weiterverkauft, ist C42 zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt, dem Kunden die C42 gegen den Lieferanten der Waren zustehenden Ansprüche aus deren Mangelhaftigkeit an Erfüllung statt abzutreten.

Dies gilt insbesondere auch bei Zuhilfenahme aus Softwareentwicklungen dritter z.b OpenSource etc., hierbei, soweit es nicht im Einfluss der C42 liegt, ist die C42 hiervon Schuld und Klaglos zu halten..

  1. C42 haftet und leistet ausschließlich Gewähr für ausdrücklich von C42 zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der von C42 verkauften Waren, mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusage nicht jedoch für deren Eignung für bestimmte Verwendungszwecke des Kunden.
  2. Die Haftung von C42 für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, sofern C42 den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, wird eine Haftpflicht von C42 insoweit beschränkt, als C42 für durch C42 verursachte Schäden Versicherungsschutz eingedeckt hat. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftpflicht von C42 für diese Schäden mit der Höhe der Versicherungssumme und der Anzahl der Schadensfälle, für die diese zur Verfügung steht, auf der Grundlage der Bedingungen der zu Gunsten von C42 bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Eine Haftung von C42 für Schäden, für die auf Grund eines Selbstbehaltes kein Versicherungsschutz besteht, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für C42 geltenden Haftpflichtversicherungsbedingungen können auf der Website von C42 unter www.C42.at/haftpflichtversicherung.html eingesehen werden.

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Verkaufte Waren und Dienstleistungen bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum von C42.
  2. C42 ist berechtigt, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Sowie bereits zur Verfügung gestellte Services und Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen.
  3. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde die Ware treuhändisch für C42 aufzubewahren und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter zu verwahren sowie die Ware ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten zu sichern und zu versichern sowie als Eigentum von C42 zu kennzeichnen.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde das dafür vereinnahmte Entgelt, im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes der Ware die dafür vereinnahmte Versicherungssumme für C42 treuhändig zu verwahren und getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter zu halten.
  5. Wurden die Waren weiterverarbeitet oder mit Eigentum des Kunden oder Dritter verbunden, so erwirbt C42 entsprechendes Miteigentum.
  6. Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde C42 unverzüglich zu benachrichtigen, um C42 die Geltendmachung von Exzendierungsansprüchen zu ermöglichen. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, hat er C42 den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
  7. C42 Ist dazu berechtigt zusätzliche Kosten zur Reaktivierung und Deaktivierung von Services in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem jeweiligen Aufwand.

 

Aufrechnungsverbot

  1. Zur Aufrechnung mit Forderungen gegen Forderungen von C42 ist der Kunde nur berechtigt, soferne Forderungen des Kunden von C42 ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.

 

Anwendbares Recht

  1. Sämtliche Vereinbarungen und Verträge mit C42 unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

 

Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen C42 und dem Kunden ist das für 2511 Pfaffstätten sachlich zuständige Gericht. C42 ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Kunden auch vor dem für dessen Sitz zuständigen Gericht geltend zu machen.

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Vroni Blaschka

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