der C42 Softwareentwicklungs GmbH (FN 453537t, FB Wiener Neustadt)

Stand: 27.11.2025

Präambel / Anwendungsbereich

Diese AVLB sind auf die Tätigkeit eines Softwareentwicklungsunternehmens mit ergänzenden IT-Dienstleistungen ausgerichtet (insb. Softwareentwicklung, Beratung, Support, Wartung, Betrieb/Services, Lieferung von Standardsoftware/Hardware soweit vereinbart).

1. Geltungsbereich, Abwehrklausel, B2B

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der C42 Softwareentwicklungs GmbH (in der Folge „C42“) an den Kunden gelten ausschließlich diese AVLB, einschließlich aller damit zusammenhängenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen (Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Aufwandsschätzungen).
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn C42 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Diese AVLB gelten ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind ausdrücklich ausgenommen.
1.4 Diese AVLB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäfte, selbst wenn bei Folgegeschäften nicht gesondert darauf hingewiesen wird.

2. Begriffsbestimmungen und Form

2.1 „Leistungen“ sind alle von C42 geschuldeten Lieferungen und/oder Dienstleistungen/Werkleistungen (insb. Softwareentwicklung, Implementierung, Beratung, Support, Wartung, Services/Betrieb).
2.2 „Werkleistungen“ sind auf einen bestimmten Erfolg gerichtete Leistungen (z.B. Individualsoftware gemäß Spezifikation/Backlog und Abnahme).
2.3 „Services“ sind laufende Leistungen (z.B. Wartung, Support, Betrieb/Hosting, Monitoring) ohne Erfolgsgarantie außerhalb des ausdrücklich Vereinbarten.
2.4 „Textform“ bedeutet insbesondere E-Mail. Soweit in diesen AVLB „schriftlich“ verlangt wird, genügt Textform, sofern nicht ausdrücklich eine Unterfertigung verlangt wird.

3. Vertragsabschluss, Rangfolge der Vertragsunterlagen

3.1 Angebote und Aufwandsschätzungen von C42 sind mangels ausdrücklich abweichender Zusage freibleibend.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
(a) Auftragsbestätigung von C42 oder
(b) Beginn der Leistungserbringung durch C42.
3.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, gilt sie als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 7 Kalendertagen ab Zugang in Textform widerspricht; beginnt C42 früher mit der Erfüllung, spätestens vor Leistungsbeginn.
3.4 Rangfolge (bei Widersprüchen): (1) Einzelvertrag/Auftragsbestätigung inkl. Anlagen (z.B. SLA), (2) Leistungsbeschreibung/Backlog/Spezifikation, (3) diese AVLB.

4. Leistungsumfang, Projektorganisation, Kommunikationsmedium

4.1 Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag/Auftrag. Änderungen/Erweiterungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
4.2 Zu Projektbeginn wird ein verbindliches Kommunikationsmedium (z.B. Ticket-System, Projekttool, E-Mail-Adresse/Channel) festgelegt. Ausschließlich dieses Kommunikationsmedium ist für projekt- und wartungsrelevante Kommunikation (Anforderungen, Freigaben, Mängelrügen, Anordnungen, Abnahmen) zu verwenden.
4.3 Übermittlungen über andere Kommunikationswege gelten nur dann als vereinbart, wenn C42 diese ausdrücklich in Textform bestätigt.
4.4 C42 ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. C42 bleibt Vertragspartner des Kunden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner und Entscheidungen zur Verfügung.
5.2 Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen/Informationen bzw. Unterlagen des Kunden entstehen, können nicht zum Verzug von C42 führen; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
5.3 Wird C42 an der Leistungserbringung (insb. Vor-Ort-Termine, Workshops, agile Meetings) gehindert oder zeitlich behindert, weil der Kunde Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist C42 berechtigt, den dadurch verursachten Mehraufwand nach Aufwand zu verrechnen und/oder – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurückzutreten.

6. Agile Entwicklung / Time & Material (Standard)

6.1 Sofern nicht ausdrücklich Fixpreis vereinbart ist, erfolgen Entwicklungsleistungen standardmäßig agil und nach Aufwand (Time & Material).
6.2 Anforderungen werden laufend über Backlog, Sprint-Planung und Reviews konkretisiert. Aufwandsschätzungen sind Prognosen, keine verbindlichen Zusagen.
6.3 Der Kunde stellt einen entscheidungsbefugten Product Owner/Ansprechpartner und sorgt für zeitnahe Priorisierung, Feedback, Tests und Freigaben.

7. Leistungsnachweise, Stundenpakete (Kontingente)

7.1 C42 ist berechtigt, Leistungsnachweise/Stundenübersichten in Textform zu übermitteln.
7.2 Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zu prüfen und entweder zu bestätigen oder Einwendungen/Mängel schriftlich (Textform) mitzuteilen; andernfalls gelten die Leistungsnachweise als genehmigt.
7.3 Bei Stundenpaketen (Zukauf von Stundenkontingenten):
(a) C42 ist berechtigt, das Stundenpaket vor Auftragsbeginn in Rechnung zu stellen und fällig zu stellen.
(b) Bei Verbrauch von 80% des Kontingents ist C42 berechtigt, ein weiteres Stundenpaket in Rechnung zu stellen und fällig zu stellen.
(c) Nicht konsumierte Stunden werden nur dann in Folgeperioden übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

8. Abnahme (bei Werkleistungen / Software-Deliverables)

8.1 C42 zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt die Leistung zur Prüfung bereit.
8.2 Der Kunde prüft binnen 10 Werktagen und erklärt Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform.
8.3 Erfolgt innerhalb der Prüffrist weder Abnahme noch wesentliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).
8.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Rahmen der Gewährleistung zu behandeln.

9. Termine, Lieferfristen, höhere Gewalt, Teilleistungen

9.1 Liefer- und Leistungsfristen gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch C42 in Textform.
9.2 Fristen beginnen frühestens mit Auftragsbestätigung und dem Vorliegen sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen/Freigaben sowie der Einhaltung vereinbarter Zahlungsvoraussetzungen.
9.3 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Unwetter, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Energie-/Warenmangel, behördliche Maßnahmen, Ausfälle bei Vorlieferanten) berechtigen C42 zur angemessenen Verlängerung von Fristen; Lieferverzug tritt nicht ein.
9.4 C42 ist zu Teilleistungen/Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden zumutbar.

10. Lieferung von Waren, Gefahrenübergang (nur soweit vereinbart)

10.1 Erfüllungsort ist die Betriebsstätte von C42. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt Warenverkauf ab Werk.
10.2 Versandweg und Beförderungsmittel bestimmt C42; Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden in Textform und auf dessen Kosten.
10.3 Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.

11. Preise, Nebenkosten, Indexierung (VPI), Drittleistungen und Kostenerhöhungen

11.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer sowie exklusive Nebenkosten (insb. Reisezeiten/Reisekosten, Spesen, Versand, Zölle, Abgaben), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
11.2 Services/Wartungen/SLA-Entgelte unterliegen einer Wertsicherung nach dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI):
(a) Basis ist der VPI des Monats des Vertragsabschlusses (bzw. bei Verlängerung der Monat der Verlängerung).
(b) C42 ist berechtigt, Entgelte erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit und danach jeweils zum Beginn einer Verlängerungsperiode an den VPI anzupassen.
11.3 Zusätzlich ist C42 berechtigt, nachweisbare Erhöhungen laufender Kosten, die außerhalb der Kontrolle von C42 liegen, dem Kunden weiterzuverrechnen, insbesondere:
(a) Preisänderungen von Drittanbietern (Cloud/Hosting, Lizenzen, Domains, Zertifikate, SMS/E-Mail-Gateways, Karten-/Payment-Provider, Security-Services),
(b) gesetzliche/behördliche Gebühren/Abgaben, die die Leistungserbringung betreffen.
Eine solche Weiterverrechnung kann – soweit die Kostenerhöhung nachweislich bereits in einem vergangenen Abrechnungszeitraum wirksam wurde oder C42 vom Drittanbieter rückwirkend belastet wird – auch nachträglich für den betroffenen Zeitraum in Rechnung gestellt werden.
11.4 C42 informiert den Kunden über Anpassungen/Weiterverrechnungen in Textform und legt auf Verlangen geeignete Nachweise (Belege/Preislisten/Abrechnungen) vor.

12. Zahlungsbedingungen, Verzug, Sperre/Suspendierung

12.1 C42 ist berechtigt, angemessene Anzahlungen zu verlangen.
12.2 Bei abgrenzbaren Teilleistungen ist C42 berechtigt, nach Teilabnahme Teilrechnungen zu legen.
12.3 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart.
12.4 Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. C42 ist zudem berechtigt, den Pauschalbetrag gemäß § 458 UGB sowie angemessene Mahn- und Betreibungskosten geltend zu machen.
12.5 C42 ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit (nach Mahnung in Textform und Setzung einer angemessenen Nachfrist) Leistungen ganz oder teilweise zu suspendieren (z.B. Support, Wartung, Zugänge, Deployments, Übergaben).
12.6 C42 ist berechtigt, für Deaktivierung/Reaktivierung von Services angemessene Kosten nach Aufwand zu verrechnen, sofern die (De-)Aktivierung durch Zahlungsverzug, Pflichtverletzung oder Wunsch des Kunden verursacht wurde.

13. Übergabe von Zugangsdaten, Systemzugängen, Admin-Rechten

13.1 Zugangsdaten, Admin-Zugänge, API-Keys, System-/Server-/Repository-Zugänge oder sonstige Credentials, die C42 für die Leistungserbringung erstellt oder verwaltet, werden dem Kunden erst nach vollständiger Zahlung aller fälligen Entgelte aus dem jeweiligen Auftrag übergeben, sofern nicht zwingend zur Erfüllung früher erforderlich und ausdrücklich vereinbart.
13.2 Bei laufenden Services bleibt C42 bis zur vollständigen Zahlung fälliger Entgelte berechtigt, Übergaben/Erweiterungen/Änderungen von Zugängen zurückzuhalten und/oder Zugänge zu sperren, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und nicht zwingende Rechte entgegenstehen.

14. Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte, Quellcode

14.1 Sämtliche Rechte (insb. Urheberrechte, Know-how, Methoden, Tools, Bibliotheken, Templates, Entwicklungs- und Betriebs-Konzepte) an von C42 erstellten oder eingesetzten Arbeitsergebnissen verbleiben bei C42, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
14.2 Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den konkret gelieferten Arbeitsergebnissen (Objektcode/Deployment/Artefakte) im vertraglich vereinbarten Umfang, grundsätzlich für eigene interne Zwecke des Kunden.
14.3 Eine Übergabe von Quellcode, Build-/Deploy-Skripten, technischer Entwicklerdokumentation oder sonstiger interner Projektunterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Im Zweifel schuldet C42 keinen Quellcode.
14.4 Erweiterte Rechte (z.B. Exklusivität, Übertragbarkeit, Bearbeitungsrechte, Herausgabe von Repositories) sowie gesonderte Lizenzen können gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden.

15. Interne Dokumentation für Wartung/Services – Eigentum und Herausgabe gegen Entgelt

15.1 Dokumente, Konzepte, Runbooks, Checklisten, Monitoring-/Alerting-Konfigurationen, interne Betriebs- und Wartungsdokumentationen sowie sonstige Unterlagen, die C42 intern für die Erbringung von Wartungen/Services erstellt, bleiben geistiges Eigentum von C42.
15.2 Eine Herausgabe solcher internen Unterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. C42 ist berechtigt, die Aufbereitung, Übergabe und allfällige Bereinigung (z.B. Geheimnisse/Third-Party-Informationen) nach Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

16. Drittsoftware / Open Source

16.1 Soweit Drittsoftware oder Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen.
16.2 C42 schuldet keine Gewähr für dauerhafte Verfügbarkeit/Weiterentwicklung/Support von Drittsoftware durch Dritte.
16.3 C42 haftet für die eigene Auswahl/Integration nur nach Maßgabe dieser AVLB.

17. Wartung, Support, SLA – Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigung

17.1 Wartungs- und Supportleistungen sowie SLA werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden (z.B. SLA als Anlage).
17.2 Mindestlaufzeit: Wartung/Support/SLA werden grundsätzlich für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.
17.3 Verlängerung: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Wartungs-/SLA-Vertrag jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende der jeweiligen (Mindest-)Laufzeit in Textform gekündigt wird.
17.4 Ohne aufrechten Wartungs-/SLA-Vertrag schuldet C42 insbesondere keine laufende Anpassung an geänderte Systemumgebungen, neue Versionen von Betriebssystemen/Datenbanken/Browsern/Frameworks/Cloud-Plattformen, keine laufenden Sicherheitsupdates sowie keine Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Änderungen außerhalb des Einflussbereichs von C42. Die Funktionsfähigkeit wird – sofern nicht anders vereinbart – nur für die bei Abnahme/Übergabe vereinbarte Systemumgebung geschuldet.

18. Gewährleistung (B2B)

18.1 Maßgeblich ist der vereinbarte Leistungsumfang (Spezifikation/Backlog/Abnahmekriterien). Aussagen in Prospekten/Werbematerialien sind nur maßgeblich, wenn sie ausdrücklich Vertragsinhalt wurden.
18.2 Untersuchungs- und Rügepflicht:
(a) Waren: unverzügliche Untersuchung nach Ablieferung; Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen ab Einlangen; verdeckte Mängel binnen 14 Tagen ab Entdeckung.
(b) Werkleistungen/Software: Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, jedenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit, in Textform zu rügen.
18.3 Gewährleistungsfrist: 1 Jahr ab Gefahrübergang (Waren) bzw. ab Abnahme (Werkleistungen).
18.4 Rechtsbehelfe: C42 erfüllt Gewährleistung nach Wahl durch Verbesserung (Nachbesserung) oder Preisminderung; Wandlung nur bei nicht bloß geringfügigen, unbehebbaren Mängeln.
18.5 Gewährleistung entfällt, soweit der Mangel auf (i) Änderungen/Manipulationen durch den Kunden/Dritte, (ii) unsachgemäße Nutzung, (iii) abweichende/ändernde Systemumgebung oder (iv) fehlende Updates/Wartung außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs zurückzuführen ist, sofern C42 dies nicht zu vertreten hat.
18.6 Der Kunde hat C42 zur Mängelbehebung eine angemessene Frist und Gelegenheit zu geben; andernfalls können Gewährleistungsansprüche entfallen.

19. Haftung und Haftungsobergrenze

19.1 C42 haftet unbeschränkt für Personenschäden sowie für Vorsatz.
19.2 Für sonstige Schäden haftet C42 nur bei grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
19.3 Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach begrenzt:
(a) bei Projekt-/Entwicklungsleistungen: mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags;
(b) bei laufenden Wartungs-/Support-/SLA-Leistungen: mit dem Netto-Entgelt, das der Kunde in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses für diese Leistungen bezahlt hat (maximal jedoch mit dem Netto-Entgelt der aktuellen Jahresperiode).
19.4 Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – mittelbare Schäden und Folgeschäden (insb. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, reine Vermögensschäden), sowie Schäden aus Datenverlust, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er ordnungsgemäße, aktuelle und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen durchgeführt hat.
19.5 Eine Haftung für Inhalte/Daten, die der Kunde bereitstellt, sowie für Ausfälle/Änderungen von Drittanbietern (z.B. Cloud, Schnittstellen, Provider) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

20. Eigentumsvorbehalt (Waren) / Rechtevorbehalt (Software)

20.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von C42.
20.2 Nutzungsrechte an Software/Arbeitsergebnissen werden (sofern nicht zwingend anders) erst nach vollständiger Zahlung im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.
20.3 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde C42 unverzüglich zu benachrichtigen.

21. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltung

21.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen von C42 ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
21.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis stammen und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

22. Kündigung aus wichtigem Grund; Abschlagszahlung; Drittleistungen

22.1 Jede Partei ist berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
(a) der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist fällige Entgelte nicht bezahlt,
(b) der Kunde Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfrist wesentlich verletzt,
(c) der Kunde Rechte von C42 (insb. Nutzungsrechte) oder Rechte Dritter (insb. Lizenzen) erheblich verletzt,
(d) der Kunde Services rechtswidrig nutzt oder die Sicherheit/Integrität von Systemen gefährdet.
22.2 Kündigt C42 aus wichtigem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, ist C42 berechtigt:
(a) sämtliche bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen und sofort fällig zu stellen;
(b) eine angemessene Abschlagszahlung als pauschalierte Kündigungsentschädigung bis zu 100% des noch offenen Netto-Entgelts bis zum Ende der vereinbarten Restlaufzeit in Rechnung zu stellen, soweit und solange C42 durch die vorzeitige Beendigung ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht (insb. reservierte Kapazitäten, Fixkosten, nicht stornierbare Vorleistungen). Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis offen, dass C42 kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
22.3 Soweit C42 für den Kunden Dienste Dritter zugekauft hat (z.B. Hosting/Cloud, Lizenzen, Domains, Zertifikate, Providerleistungen) und diese aufgrund von Kündigungsfristen oder Mindestlaufzeiten des Drittanbieters über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus kostenpflichtig weiterlaufen, ist C42 berechtigt, diese Drittanbieter-Kosten dem Kunden bis zum frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt des Drittanbieter-Vertrages gesondert in Rechnung zu stellen. C42 wird dem Kunden auf Verlangen geeignete Nachweise vorlegen.
22.4 C42 ist berechtigt, anstelle einer Weiterverrechnung gemäß 22.3 dem Kunden – soweit möglich – die Übernahme/Novation/Übertragung des Drittanbieter-Vertrages anzubieten.

23. Geheimhaltung

23.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
23.2 Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus für 3 Jahre, sofern nicht gesetzlich längere Fristen gelten oder Informationen bereits rechtmäßig öffentlich bekannt sind.

24. Datenschutz / AVV (gesondert)

24.1 Soweit C42 im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß DSGVO.
24.2 Bei Widersprüchen geht die AVV diesen AVLB vor.

25. Anwendbares Recht, UN-Kaufrecht, Gerichtsstand

25.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
25.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für 2353 Guntramsdorf sachlich zuständige Gericht. C42 ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

26. Schlussbestimmungen

26.1 Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen Textform, sofern nicht zwingend strengere Formvorschriften gelten.
26.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
26.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte/Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung von C42 abzutreten.